NEUE DEFINITION VON 2G-PLUS BRINGT ETWAS ERLEICHTERUNG FÜR GASTRONOMIE, KULTUR UND FREIZEIT

Erst im Laufe des Sonntags, 5. Dezember hat die Landesregierung die 2G-Plus-Regelung noch einmal präzisiert und sich auf folgende weitere Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G-Plus verständigt:

 

  • Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen.
  • Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt (und für sie entfällt damit ebenfalls die Testpflicht!):
    – Geimpfte Personen mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.
    – Genesene Personen, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).